Artenschutz

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Arten- und Naturschutz sind im neuen Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) geregelt, das seit dem 01. März 2010 in Kraft ist.
Nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des BNatSchuG sind im „Allgemeinen Artenschutz“ generell
alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschützt.
Von Bedeutung sind insbesondere § 39 Abs.5 BNatSchG mit dem zeitlich festgelegten Schnittverbot und
andererseits die artenschutzrechtlichen Regelungen in § 44 BNatSchG.
Weitergehende Regelungen, die über den bundeseinheitlichen Schutz hinausgehen, können von den
Ländern erlassen werden.
Zudem sind die örtlichen Baumschutzsatzungen zu beachten.

In diesem Zusammenhang führen wir entsprechende Untersuchungen durch.


Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer artenschutzrecht- lichen Prüfung vor Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung erfordert die Kontrolle der Bäume auf:
- Höhlungen, Risse und Spalten, Morschungen, Specht- und Bohrlöcher bzw.
- andere potentielle Unterschlupfmöglichkeiten
(z.B. Nester und Kobel)
- das Vorkommen geschützter Arten sowie Hinweise auf geschützte Arten
- sowohl am gesamten Baum als auch im unmittelbaren Umfeld der Bäume.


Bea Linnert ist zertifizierte Sachkundige für Habitatstrukturen.

Sie kann fachlich qualifiziert die entsprechenden Voruntersuchungen durchführen.
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